Präambel VO (EU) 2019/113

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1) insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48)(2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über den Euro-Geldmarkt erstellen kann.
(2)
Damit gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu ändern. Es ist insbesondere wichtig sicherzustellen, dass jeder Berichtspflichtige der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) alle Transaktionen meldet, die er mit finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient) sowie mit dem Staat und bestimmten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften tätigt. Darüber hinaus ist es nötig zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Meldungen innerhalb der Union vorgesehene Erweiterung der obligatorischen Verwendung der Kennung der juristischen Person (Legal Entity Identifier — LEI) der Datenerhebung zugute kommt.
(3)
Angesichts des Umstands, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass aktuelle Statistiken zum Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist ferner die Harmonisierung und Stärkung der Verpflichtungen der Berichtspflichtigen zur fristgerechten Übermittlung von Informationen an die NZBen oder die EZB erforderlich.
(4)
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Berichtspflichtigen statistische Daten in der Weise erheben, aufbereiten und übermitteln, dass die Integrität der Informationen geschützt ist. Es ist insbesondere wichtig hervorzuheben, dass die statistischen Daten, welche die NZBen oder die EZB erhalten, unparteiisch — d. h. eine neutrale Darstellung beobachtbarer, vom Berichtspflichtigen zu Marktbedingungen abgeschlossener Transaktionen —, objektiv und zuverlässig sein sollten, um mit den allgemeinen Grundsätzen, die in der Öffentlichen Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellen Statistiken(3) enthalten sind, im Einklang zu stehen. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichtigen sicherstellen, dass Fehler in gemeldeten statistischen Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB mitgeteilt werden.
(5)
Durch die Umsetzung dieser Bestimmungen wird gewährleistet, dass das ESZB über aktuellere, umfassendere, detailliertere, harmonisiertere und zuverlässigere statistische Informationen über den Euro-Geldmarkt verfügen wird, wodurch eine eingehendere Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglicht wird. Die erhobenen Daten können zudem für die Entwicklung und Verwaltung eines unbesicherten Euro-Tagesgeldsatzes verwendet werden.
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(3)

Auf der Website der EZB abrufbar unter www.ecb.europa.eu

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