ANHANG VO (EU) 2019/1130
- 1.
-
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der rasterbasierten Typologie lauten wie folgt:
In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen Rasterbasierte Typologie „ländliche Rasterzellen” oder „Rasterzellen mit niedriger Bevölkerungsdichte” 1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte unter 300 Einwohner/km2 und andere Zellen außerhalb von urbanen Clustern. „Urbane Cluster” oder „Cluster mit mittlerer Bevölkerungsdichte” Aneinander grenzende (auch diagonal) 1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 300 Einwohnern/km2 und mindestens 5000 Einwohnern im Cluster. „Urbane Zentren” oder „Cluster mit hoher Bevölkerungsdichte” Aneinander grenzende (jedoch nicht diagonal) 1 km2 große Rasterzellen innerhalb des „urbanen Clusters” mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 1500 Einwohnern/km2 und mindestens 50000 Einwohnern im Cluster nach Lückenschluss.
- 2.
-
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf LAU-Ebene lauten wie folgt:
In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen Verstädterungsgrad (DEGURBA): „Städtische Gebiete” „Städte” oder „Dicht besiedelte Gebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in urbanen Zentren leben. „Kleinere Städte und Vororte” oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen und weniger als 50 % in urbanen Zentren leben. „Ländliche Gebiete” oder „Dünn besiedelte Gebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben. Funktionale städtische Gebiete „Funktionale städtische Gebiete” „Städte” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die als „Städte” oder „dicht besiedelte Gebiete” definiert sind „Pendlerzone” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, aus denen mindestens 15 % der erwerbstätigen Bevölkerung in die Stadt pendeln, wobei Enklaven einbezogen und Exklaven ausgenommen sind. Küstengebiete „Küstengebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die an das Meer grenzen oder von deren Fläche mindestens 50 % höchstens 10 km vom Meer entfernt ist. Enklaven (Nicht-Küsten-LAUs, die von angrenzenden Küsten-LAUs umgeben sind) werden hinzugefügt. „Nicht-Küstengebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die keine „Küstengebiete” sind — d. h. sie grenzen nicht an das Meer — und von deren Fläche weniger als 50 % 10 km oder weniger vom Meer entfernt ist.
- 3.
-
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf NUTS-3-Ebene lauten wie folgt:
In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen Stadt-Land-Typologie „Vorwiegend städtische Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben. „intermediäre Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mehr als 50 %, jedoch weniger als 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben. „Vorwiegend ländliche Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben. Metropoltypologie „Metropolregionen” Eine einzelne oder eine Ballung von Regionen der NUTS-3-Ebene, in der mindestens 50 % der Bevölkerung in funktionalen städtischen Gebieten mit mindestens 250000 Einwohnern leben. „Nicht-Metropolregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Metropolregionen” sind. Küstentypologie: „Küstenregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die an das Meer grenzen oder in denen mindestens 50 % der Bevölkerung höchstens 50 km von der Küste entfernt leben, sowie die NUTS-3-Region Hamburg (Deutschland). „Nicht-Küstenregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Küstenregionen” sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.