ANHANG VO (EU) 2019/1130

1.
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der rasterbasierten Typologie lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen
Rasterbasierte Typologie „ländliche Rasterzellen” oder „Rasterzellen mit niedriger Bevölkerungsdichte” 1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte unter 300 Einwohner/km2 und andere Zellen außerhalb von urbanen Clustern.
„Urbane Cluster” oder „Cluster mit mittlerer Bevölkerungsdichte” Aneinander grenzende (auch diagonal) 1 km2 große Rasterzellen mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 300 Einwohnern/km2 und mindestens 5000 Einwohnern im Cluster.
„Urbane Zentren” oder „Cluster mit hoher Bevölkerungsdichte” Aneinander grenzende (jedoch nicht diagonal) 1 km2 große Rasterzellen innerhalb des „urbanen Clusters” mit einer Bevölkerungsdichte von mindestens 1500 Einwohnern/km2 und mindestens 50000 Einwohnern im Cluster nach Lückenschluss.

2.
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf LAU-Ebene lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen
Verstädterungsgrad (DEGURBA): „Städtische Gebiete” „Städte” oder „Dicht besiedelte Gebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in urbanen Zentren leben.
„Kleinere Städte und Vororte” oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen und weniger als 50 % in urbanen Zentren leben.
„Ländliche Gebiete” oder „Dünn besiedelte Gebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben.
Funktionale städtische Gebiete „Funktionale städtische Gebiete” „Städte” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die als „Städte” oder „dicht besiedelte Gebiete” definiert sind
„Pendlerzone” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, aus denen mindestens 15 % der erwerbstätigen Bevölkerung in die Stadt pendeln, wobei Enklaven einbezogen und Exklaven ausgenommen sind.
Küstengebiete „Küstengebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die an das Meer grenzen oder von deren Fläche mindestens 50 % höchstens 10 km vom Meer entfernt ist. Enklaven (Nicht-Küsten-LAUs, die von angrenzenden Küsten-LAUs umgeben sind) werden hinzugefügt.
„Nicht-Küstengebiete” Gebietseinheiten der LAU-Ebene, die keine „Küstengebiete” sind — d. h. sie grenzen nicht an das Meer — und von deren Fläche weniger als 50 % 10 km oder weniger vom Meer entfernt ist.

3.
Die einheitlichen Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf NUTS-3-Ebene lauten wie folgt:

In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegtes Element Bezeichnung Bestimmungen
Stadt-Land-Typologie „Vorwiegend städtische Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben.
„intermediäre Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mehr als 50 %, jedoch weniger als 80 % der Bevölkerung in urbanen Clustern leben.
„Vorwiegend ländliche Regionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in ländlichen Rasterzellen leben.
Metropoltypologie „Metropolregionen” Eine einzelne oder eine Ballung von Regionen der NUTS-3-Ebene, in der mindestens 50 % der Bevölkerung in funktionalen städtischen Gebieten mit mindestens 250000 Einwohnern leben.
„Nicht-Metropolregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Metropolregionen” sind.
Küstentypologie: „Küstenregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die an das Meer grenzen oder in denen mindestens 50 % der Bevölkerung höchstens 50 km von der Küste entfernt leben, sowie die NUTS-3-Region Hamburg (Deutschland).
„Nicht-Küstenregionen” Regionen der NUTS-3-Ebene, die keine „Küstenregionen” sind.

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