Präambel VO (EU) 2019/1140

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(2), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4,

nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geänderten Fassung ist festgelegt, dass die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, den nach Artikel 124 der genannten Verordnung sowie nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag sowie der Kommission und den benannten Behörden einen von ihren externen Prüfern erstellten jährlichen Prüfbericht zur Verfügung stellen.
(2)
Um die Konsistenz, die Qualität und die rechtzeitige Übermittlung der von der EIB oder anderen internationalen Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, den benannten Behörden und der Kommission bereitzustellenden Informationen zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Frist für die Vorlage des in Artikel 127 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Berichts, sollte sowohl für den Kontrollbericht als auch für den jährlichen Prüfbericht ein Standardformat festgelegt werden, das einheitliche Anforderungen an Struktur, Zeitplan und den Inhalt der Informationen enthält.
(3)
Damit die benannten Behörden ihren Pflichten in Bezug auf Überprüfungen, Kontrollen und Prüfungen nachkommen können, sollten die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, den benannten Behörden die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
(4)
Um sicherzustellen, dass die benannten Behörden die neuen Bestimmungen' die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 gelten, wirksam nutzen können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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