Artikel 1 VO (EU) 2019/1148

Gegenstand

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe unberührt.

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