Artikel 15 VO (EU) 2019/1148

Änderung der Anhänge

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung:

a)
Änderungen der Grenzwerte in Anhang I, soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, oder Forschungs- und Testergebnissen Rechnung zu tragen,
b)
die Aufnahme von Stoffen in Anhang II, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen.

Die Kommission konsultiert im Zuge ihrer Ausarbeitung jener delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure, insbesondere jene der chemischen Industrie und des Einzelhandels.

Wenn eine plötzliche Änderung der Risikobewertung des Missbrauchs von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen eintritt und Fälle äußerter Dringlichkeit es erfordern, gelangt das in Artikel 17 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.

(2) Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt ist in einer Analyse nachzuweisen, dass unter gebührender Berücksichtigung der angestrebten Ziele die Änderung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt.

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