Artikel 23 VO (EU) 2019/1148
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Februar 2021.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 behalten Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 rechtmäßig erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt, oder ihre Gültigkeit endet bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
(4) Anträge auf Verlängerung von Genehmigungen gemäß Absatz 3, die am oder nach dem 1. Februar 2021 gestellt werden, sind gemäß der vorliegenden Verordnung zu stellen.
(5) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 bleibt Mitgliedern der Allgemeinheit der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.
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