ANHANG IV VO (EU) 2019/1148
ERKLÄRUNG DES KUNDEN
zu der bzw. den speziellen Verwendung(en) eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (In Großbuchstaben auszufüllen)(*) Der Unterzeichner, Name (Kunde): Ausweis (Nummer, ausstellende Behörde): Bevollmächtigter des Unternehmens (Auftraggeber): Mehrwertsteuernummer oder andere Kennnummer des Unternehmens(**)/Anschrift: _ Gewerbe/Geschäftstätigkeit/Beruf:Handelsname des Produkts | Beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe | CAS- Nummer | Menge (kg/l) | Konzentration | Beabsichtigte Verwendung |
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Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (Abl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).
- (*)
Die Tabelle der Stoffe kann um die erforderlichen Zeilen ergänzt werden.
- (**)
Die Gültigkeit einer MwSt-Identifikationsnummer eines Wirtschafteilnehmers kann auf der MIAS-Website der Kommission nachgeprüft werden. Je nach den nationalen Datenschutzvorschriften werden einige Mitgliedstaaten auch den Namen und die Anschrift bereitstellen, die zu einer bestimmten MwSt-Identifikationsnummer gehören, wie sie in den nationalen Datenbanken verzeichnet sind.
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