Artikel 1 VO (EU) 2019/1149

Errichtung, Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde” ) errichtet.

(2) Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union. Die Behörde handelt im Rahmen der in Absatz 4 genannten Rechtsakte der Union einschließlich aller auf diesen Rechtsakten beruhenden Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen und aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.

(3) Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Wahrnehmung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Folgende Rechtsakte der Union, einschließlich aller künftigen Änderungen an diesen Rechtsakten, fallen in den Tätigkeitsbereich der Behörde:

a)
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
b)
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
c)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates(3) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates(4), soweit sie nach wie vor gelten, Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) und Verordnung (EG) Nr. 859/2003(6) zur Ausdehnung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen,
d)
Verordnung (EU) Nr. 492/2011,
e)
Richtlinie 2014/54/EU,
f)
Verordnung (EU) 2016/589,
g)
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),
h)
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
i)
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9).

(5) Der Tätigkeitsbereich der Behörde umfasst die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

(6) Diese Verordnung wahrt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung des in Absatz 4 genannten Unionsrechts.

Sie berührt weder die Rechte oder Pflichten von Einzelpersonen oder Arbeitgebern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten noch die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der nationalen Behörden noch die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der geltenden bilateralen Abkommen und Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere jener in Bezug auf konzertierte und gemeinsame Kontrollen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(8)

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

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