Artikel 36 VO (EU) 2019/1149
Transparenz, Schutz personenbezogener Daten und Kommunikation
(1) Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(2) Der Verwaltungsrat ergreift Maßnahmen, um den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1725 nachzukommen, insbesondere den Pflichten bezüglich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie bezüglich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, der Bereitstellung von Informationen und der Rechte der betroffenen Personen.
(3) Die Behörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich von sich aus Kommunikationsmaßnahmen durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für Kommunikationsmaßnahmen darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben auswirken. Die Kommunikationsmaßnahmen müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit im Einklang stehen.
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