Artikel 17 VO (EU) 2019/1154

Informationen zu Schiffen, die im Vorjahr für die gezielte Befischung von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit Harpunen oder pelagischen Langleinen zugelassen waren

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres elektronisch folgende Informationen über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen:

a)
Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, die Registernummer ohne das Länderkürzel);
b)
Nummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218;
c)
ICCAT-Registernummer.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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