Artikel 6 VO (EU) 2019/1154
Fischereiaufwand
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer entspricht, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
(2) Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
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