Präambel VO (EU) 2019/1154

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
(2)
Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention” ).
(3)
Auf der Jahrestagung 2016 der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT” ) in Vilamoura (Portugal) haben die Vertragsparteien, die kooperierenden Nichtvertragsparteien, die Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor der ICCAT anerkannt, dass die alarmierende Lage der Bestände von Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer (im Folgenden „Schwertfisch aus dem Mittelmeer” ), die seit 30 Jahren überfischt werden, angegangen werden muss. Zu diesem Zweck — und um den Zusammenbruch der Bestände zu verhindern — hat die ICCAT nach einer Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) die Empfehlung 16-05 verabschiedet, in der sie einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer (im Folgenden „ICCAT-Wiederauffüllungsplan” ) festlegte. In Anbetracht der Tatsache, dass die derzeitige Biologie, Struktur und Dynamik der Population der Schwertfischbestände im Mittelmeer es selbst bei Ergreifung drastischer und dringender Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie etwa einer völligen Schließung der Fischerei) nicht ermöglichen würden, auf kurze Sicht den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen, deckt der ICCAT-Wiederauffüllungsplan den Zeitraum 2017–2031 ab. Die ICCAT-Empfehlung 16-05 trat am 12. Juni 2017 in Kraft und ist für die Union bindend.
(4)
Die Union teilte dem ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom Dezember 2016 mit, dass bestimmte Maßnahmen, die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegt wurden, im Januar 2017 in der Union in Kraft treten würden, insbesondere die vom 1. Januar bis zum 31. März festgelegte Schonzeit und die Zuteilung von Quoten für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer. Alle anderen in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Maßnahmen würden zusammen mit einigen der bereits umgesetzten Maßnahmen in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufgenommen werden.
(5)
Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beruhen die Standpunkte der Union in den regionalen Fischereiorganisationen auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, damit dafür gesorgt ist, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere mit dem Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus an Biomasse zu halten, das den MSY ermöglicht, auch wenn dieses Ziel in diesem besonderen Fall bis 2031 erreicht werden muss, und mit dem Ziel, die Bedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige und wettbewerbsfähige Fischereiwirtschaft und landgestützte Verarbeitungsindustrie zu schaffen. Gleichzeitig wird Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 berücksichtigt, nach dem auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hingewirkt werden soll.
(6)
Bei dem ICCAT-Wiederauffüllungsplan werden die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Fanggeräten und -techniken berücksichtigt. Bei der Umsetzung des ICCAT-Wiederauffüllungsplans sollten sich die Union und die Mitgliedstaaten für die Förderung der Küstenfischerei und die Erforschung und Verwendung selektiver Fanggeräte und -techniken, wie sie etwa in der traditionellen und der handwerklichen Fischerei verwendet werden, einsetzen, die geringere Umweltauswirkungen haben, sodass die Beifänge gefährdeter Arten verringert werden, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen.
(7)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte das ICCAT-Konzept der Mindestgrößen im Sinne von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Unionsrecht umgesetzt werden.
(8)
Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen werden. Dasselbe gilt für Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die die Obergrenze für Beifänge, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen festgelegt haben, überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission(4) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt, die vorsehen, dass Schwertfisch aus dem Mittelmeer von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben.
(9)
Da mit dem in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan die ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt wird, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) für Schwertfisch aus dem Mittelmeer gestrichen werden.
(10)
Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es in der Vergangenheit zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands und einem starken Rückgang der Selektivität gekommen. Die unkontrollierte Ausdehnung dieser Aktivitäten stellte eine ernste Gefahr für die Zielarten dar, weshalb ihre Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates(6) für den Fang von weit wandernden Arten einschließlich Schwertfisch verboten wurde.
(11)
Um die Einhaltung der GFP zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(8) sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(9) wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, die eine Reihe der in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen müssen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(12)
Bei Vereinbarungen für das Chartern von Fischereifahrzeugen sind die Beziehungen zwischen dem Eigner, dem Charterer und dem Flaggenstaat häufig unklar. Einige Marktteilnehmer, die IUU-Aktivitäten nachgehen, umgehen Kontrollen dadurch, dass sie diese Vereinbarungen missbrauchen. Chartern ist im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) untersagt. Es ist angezeigt, als präventive Maßnahme zum Schutz eines wiederaufzufüllenden Bestands und im Interesse der Kohärenz mit dem Unionsrecht ein ähnliches Verbot in den in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan aufzunehmen.
(13)
Durch die Rechtsvorschriften der Union sollten die ICCAT-Empfehlungen umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften für alle akzeptabel sind.
(14)
Damit künftige ICCAT-Empfehlungen, mit denen der ICCAT-Wiederauffüllungsplan geändert oder ergänzt wird, rasch in Unionsrecht umgesetzt werden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung und gewisser Bestimmungen dieser Verordnung über Fristen für die Übermittlung, Zeiträume für die Schließung, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, Toleranzniveaus für sämtliche Beifänge, technische Merkmale und der Fanggeräte, den Prozentsatz der Quotenausschöpfung zur Information der Kommission, sowie bereitzustellende Angaben zu Fischereifahrzeugen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016(11) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(15)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats des von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresberichts über die Durchführung dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) ausgeübt werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten unbeschadet der Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gelten.
(17)
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(13) dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3500 Haken aussetzen oder mitführen, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entsprechend geändert werden.
(18)
In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sind technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Schwertfisch aus dem Mittelmeer festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind mit dem Ziel einer Wiederauffüllung des Bestands restriktiver oder präziser gefasst. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher gestrichen und durch die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Maßnahmen ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 174.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Juni 2019.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).

(5)

Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(11)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

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