Artikel 16 VO (EU) 2019/1156
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- (o)
- „Pre-Marketing” die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht errichtet wurde oder zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 16 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum darstellt.;
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 4a
(1) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen:
- a)
- ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verpflichten;
- b)
- Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
- c)
- Gründungsdokumente, Prospekte oder Zeichnungsformulare eines noch nicht errichteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in endgültiger Form sind.
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
- a)
- es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum handelt und
- b)
- die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ihnen den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder vor der Aufnahme des Pre-Marketings Bedingungen und Anforderungen erfüllt, die über die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen hinausgehen.
(3) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur im Rahmen des gemäß der Artikel 16 gestatteten Vertriebs erwerben können.
Wenn ein professioneller Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Pre-Marketing aufgenommen haben, Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der aufgrund des Pre-Marketings errichtet wurde, zeichnet, wird dies als Vertriebsergebnis betrachtet und unterliegt den einschlägigen, in Artikel 16 geregelten Mitteilungsverfahren.
(4) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum übermittelt innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum informieren unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ein Pre-Marketing durchführt oder durchgeführt hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
(5) Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen Verwalters von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und der Rates(*), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und der Rates(**), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(6) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- (**)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)..
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