Artikel 4 VO (EU) 2019/1156

Anforderungen an Marketing-Anzeigen

(1) Die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind und die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF oder eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen vergleichbar deutlich beschreiben; ferner stellen sie sicher, dass alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen fair, eindeutig und nicht irreführend sind.

(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass die Marketing-Anzeigen, die spezifische Informationen zu einem bestimmten OGAW enthalten, weder zu den Informationen, die in dem in Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prospekt enthalten sind, noch zu den in Artikel 78 derselben Richtlinie genannten wesentlichen Informationen für den Anleger im Widerspruch stehen oder dass die Bedeutung der genannten Informationen herabgesetzt wird. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass in allen Marketing-Anzeigen darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Solchen Marketing-Anzeigen ist zu entnehmen, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger erhalten können und sie beinhalten Hyperlinks zu den entsprechenden Dokumenten oder die Adressen der Websites, die die entsprechenden Dokumente enthalten.

(3) In den in Absatz 2 genannten Marketing-Anzeigen ist anzugeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können; zudem müssen Hyperlinks zu den entsprechenden Zusammenfassungen angegeben werden, die gegebenenfalls auch auf Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unionsebene verweisen.

In den Marketing-Anzeigen ist ebenfalls eindeutig anzugeben, dass die Verwalter oder die Verwaltungsgesellschaften, die in Absatz 1 genannt werden, beschließen können, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb der Anteile ihrer Organismen für gemeinsame Anlagen getroffenen haben, gemäß Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben.

(4) Die AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter stellen sicher, dass die Marketing-Anzeigen, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines AIF sowie spezifische Angaben zu diesem AIF beinhalten, keine Erklärungen enthalten, die im Widerspruch zu den Informationen stehen, welche den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zur Verfügung gestellt werden müssen, oder die die Bedeutung dieser Informationen herabsetzen.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für AIF, die einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gemäß nationaler Rechtsvorschriften veröffentlichen, oder die Vorschriften in Bezug auf Format und Inhalt der in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger anwenden.

(6) Spätestens am 2. August 2021 gibt die ESMA Leitlinien über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Anforderungen an Marketing-Anzeigen heraus, die den Besonderheiten von Online-Veröffentlichungen solcher Marketing-Anzeigen Rechnung tragen; anschließend aktualisiert die ESMA diese Leitlinien regelmäßig.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

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