Artikel 11 VO (EU) 2019/1157

Schutz personenbezogener Daten und Haftung

(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die für die Ausstellung von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten zuständigen Behörden als der Verantwortliche gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679, und sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 umfassend nachkommen können, was den Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen erforderlichen Informationen sowie zu den Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsgeräten der zuständigen Behörden einschließt.

(4) Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.

(5) Maschinenlesbare Informationen dürfen nur gemäß dieser Verordnung oder dem nationalen Recht des ausstellenden Mitgliedstaats in einen Personalausweis und ein Aufenthaltsdokument aufgenommen werden.

(6) Auf dem Speichermedium von Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten gespeicherte biometrische Daten dürfen nur gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht von ordnungsgemäß befugten Mitarbeitern der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der Union verwendet werden, um

a)
den Personalausweis oder das Aufenthaltsdokument auf seine Echtheit zu überprüfen,
b)
die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Personalausweises oder Aufenthaltsdokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.

(7) Die Mitgliedstaaten halten eine Liste der zuständigen Behörden vor, die Zugang zu den biometrischen Daten haben, die auf dem in Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Speichermedium gespeichert sind, und übermitteln diese Liste jährlich der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser nationalen Listen.

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