Artikel 2 VO (EU) 2019/1176

Für Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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