Präambel VO (EU) 2019/1188
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die europäische Norm EN 13561 über Markisen war vom Europäische Komitee für Normung (CEN) erstmals 2004 angenommen und 2008 geändert worden. Sie enthält vier Leistungsklassen für Außenjalousien und Markisen, insbesondere hinsichtlich des Widerstands dieser Produkte gegenüber Windlasten.
- (2)
- Die in der Norm EN 13561 festgelegten Klassen sind nicht ausreichend für die derzeit auf dem Markt erhältlichen Produkte. Die neuesten Produkte weisen einen höheren Widerstand gegenüber Windlasten auf als ältere Produkte. Die Anwendung der vorhandenen Klassen kann in einigen Fällen zu Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit der Befestigung der Produkte führen.
- (3)
- Es ist daher erforderlich, der in der Norm EN 13561 enthaltenen Klassifizierung drei weitere Klassen für den Widerstand gegenüber Windlasten hinzuzufügen. Es ist ferner erforderlich, bei der Anwendung der Klassen zwischen den von dieser Norm abgedeckten Produkt-Unterfamilien zu differenzieren, insbesondere in Bezug auf Gelenkarmmarkisen, Außenjalousien mit seitlichen Tuchführungsschienen und Pergolamarkisen.
- (4)
- Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten entweder von der Kommission oder von einem europäischen Normungsgremium auf der Grundlage eines geänderten und von der Kommission erteilten Mandats festgelegt werden. Aufgrund der Notwendigkeit, zusätzliche Leistungsklassen so bald wie möglich festzulegen, sollten die neuen Leistungsklassen von der Kommission festgelegt werden. Nach Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
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