Präambel VO (EU) 2019/1190

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Jahr 2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013(2) über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 erlassen. Mit dieser Verordnung wurden die Fangquoten für Makrele in der ICES-Division 8c, in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und die Fangquote für Sardelle im ICES-Untergebiet 8 gekürzt.
(2)
Die Küstenfischereiflotte Spaniens ist weitgehend auf Makrele angewiesen, und die Rentabilität dieser Flotten ist bereits sehr gering. Darüber hinaus liegt die Quote für 2019 um 20 % niedriger als im Jahr 2018 und die Abzüge für Makrele werden noch bis 2023 fortgesetzt. Durch einen geringeren Abzug für Makrele nur für das Jahr 2019 wird der fischereiliche Druck auf den Bestand, der bereits mit der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates(3) genehmigt wurde, nicht erhöht. Um soziale und wirtschaftliche Auswirkungen sowohl auf den betreffenden Fischereisektor als auch auf die mit diesem Bereich verbundene Verarbeitungsindustrie zu vermeiden, sollten die pro Jahr in Abzug gebrachten Mengen nicht mehr als 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele betragen. Übersteigt die abzuziehende Menge 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 dahin gehend geändert werden, dass die jährlich abzuziehende Menge verringert und gleichzeitig der Abzugszeitraum entsprechend verlängert wird.
(3)
Die Quote Spaniens für Makrele in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für das Jahr 2019 wird auf 24597 Tonnen festgesetzt, während die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 für dieses Jahr auf 9240 Tonnen festgesetzt werden, was 38 % der spanischen Quote entspricht. Die 2019 abzuziehenden Mengen sollten daher auf 33 % der Quote herabgesetzt und die Differenz zu den im Jahr 2023 abzuziehenden Mengen hinzugerechnet werden.
(4)
Spanien hat beantragt, dass der Abzug von der Fangquote für Makrele für 2019 von den ursprünglich festgesetzten 5544 Tonnen auf 4421 Tonnen gesenkt wird. Die Differenz entspricht 0,1 % der gesamten TAC, sodass die biologischen Auswirkungen auf den Bestand minimal, aber für die handwerkliche Fischerei dennoch wichtig sind. Der Abzug von derselben Quote im Jahr 2023 würde von ursprünglich 269 Tonnen auf 1392 Tonnen erhöht. Der ursprüngliche Anteil der Abzüge von den Fangquoten für Makrele und Sardelle würde von Jahr zu Jahr variieren, aber während des gesamten Zeitraums 2019-2023 aufrechterhalten bleiben. Die 2023 abzuziehenden Mengen würden unterhalb der für den Zeitraum 2016-2022 festgesetzten jährlichen Abzüge bleiben.
(5)
Die Änderungen der von den Fangquoten für Makrele und Sardelle im Jahr 2019 abgezogenen Mengen würden weiterhin gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für 2019 für diese Arten nicht überschritten werden. Sie würden somit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1.

(3)

ABl. L 29 vom 31.1.2019, S. 1.

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