Artikel 2 VO (EU) 2019/1198

Die Kommission kann den Anhang dahin gehend ändern, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 % gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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