Artikel 1 VO (EU) 2019/12
Zulassung
(1) Die im Anhang beschriebenen und aus Corynebacterium glutamicum KCCM 10741P bzw. aus Escherichia coli NITE BP-02186 hergestellten Stoffe L-Arginin, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge” einzuordnen sind, werden unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
(2) Der im Anhang beschriebene und aus Escherichia coli NITE BP-02186 hergestellte Stoff L-Arginin, der in die die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Aromastoffe” einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
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