Artikel 11 VO (EU) 2019/1238

Geltende Aufsichtsregelung für verschiedene Arten von Anbietern

PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber halten diese Verordnung sowie die einschlägigen Aufsichtsregelungen ein, die nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Rechtsakte für sie gelten.

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