Artikel 14 VO (EU) 2019/1238
Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber
(1) PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e oder Artikel 10 Absatz 2 genannte Unionsrecht oder gemäß diesem Unionsrecht festgelegt sind, und nachdem sie gemäß Artikel 21 ihre Absicht mitgeteilt haben, ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter halten sich an die in Artikel 15 festgelegten Regelungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.