Artikel 28 VO (EU) 2019/1238

Inhalt des PEPP-Basisinformationsblatts

(1) Der Titel „PEPP-Basisinformationsblatt” steht deutlich sichtbar oben auf der ersten Seite des PEPP-Basisinformationsblatts.

Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt ist den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.

(2) Dem Titel hat unmittelbar eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut zu folgen:

„Dieses Informationsblatt enthält wesentliche Informationen über das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial. Die Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, damit Sie die Art, die Risiken, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses privaten Altersvorsorgeprodukts besser verstehen und es mit anderen PEPP vergleichen können.”

(3) Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)
am Anfang des Informationsblatts den Namen des PEPP und die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt, die Identität und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters, Angaben zu den zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, die Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister und das Datum des Informationsblatts;
b)
die Erklärung: „Bei dem in dieser Unterlage beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, das nicht jederzeit gekündigt werden kann.” ;
c)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?” die Art und die wichtigsten Merkmale des PEPP, darunter:

i)
die langfristigen Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, insbesondere, ob die Ziele durch direkte oder indirekte Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Vermögensgegenständen erreicht werden, einschließlich einer Beschreibung der zugrunde liegenden Instrumente oder Referenzwerte, sowie der Angabe, in welche Märkte der PEPP-Anbieter investiert, und einer Erklärung, wie die Rendite ermittelt wird;
ii)
eine Beschreibung der Art von PEPP-Sparer, dem das PEPP vermarktet werden soll, insbesondere die Fähigkeit des PEPP-Sparers, Anlageverluste zutragen, und den Anlagehorizontbetreffend;
iii)
eine Erklärung darüber,

ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückzuerlangen kann, oder

ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet;

iv)
eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern;
v)
wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken und den Versicherungsleistungen, einschließlich der Umstände, unter denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können;
vi)
Angaben zum Mitnahmeservice, einschließlich eines Verweises auf das in Artikel 13 genannte öffentliche Zentralregister, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 und 57 festlegen, enthält;
vii)
eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs aus dem PEPP, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize;
viii)
eine Erklärung der Konsequenzen für den PEPP-Sparer für den Fall, dass er nicht mehr in das PEPP einzahlt;
ix)
Angaben zu den verfügbaren Unterkonten und zu den in Artikel 20 Absatz 5 festgelegten Rechten des PEPP-Sparers;
x)
Angaben zu dem Recht des PEPP-Sparers, zu wechseln, und dem Recht, Informationen über den in Artikel 56 genannten Wechselservice zu erhalten;
xi)
die Bedingungen für eine Änderung der in Artikel 44 festgelegten Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel;
xii)
sofern verfügbar, Informationen zum Abschneiden der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ESG-Kriterien;
xiii)
das für den PEPP-Vertrag maßgebliche Recht, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht;
xiv)
gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt;

d)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?” eine kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils, die Folgendes umfasst:

i)
einen Gesamtrisikoindikator, ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung dieses Indikators und seiner Hauptbeschränkungen sowie eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für das PEPP wesentlich sind und von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst werden;
ii)
den höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital, einschließlich Informationen darüber,

ob der PEPP-Sparer das gesamte angelegte Kapital verlieren kann oder

ob der PEPP-Sparer das Risiko trägt, für zusätzliche finanzielle Zusagen oder Verpflichtungen aufkommen zu müssen;

iii)
geeignete Wertentwicklungsszenarien und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen;
iv)
gegebenenfalls die Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen;
v)
eine Erklärung darüber, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann;

e)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was geschieht, wenn [Name des PEPP-Anbieters] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?” eine kurze Erläuterung dazu, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie der Name des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht;
f)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?” die mit einer Anlage in das PEPP verbundenen Kosten, einschließlich der dem PEPP-Sparer entstehenden direkten und indirekten, einmaligen und wiederkehrenden Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen.

Das PEPP-Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen;

g)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto, das [meinem Wohnsitzmitgliedstaat] entspricht?”

i)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase”

eine Beschreibung der Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 47 festgelegt wurden;

ii)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase”

eine Beschreibung der Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers gemäß Artikel 57 festgelegt wurden;

h)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?” Informationen darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.

(4) Das Schichten der gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen ist erlaubt, wenn das PEPP-Basisinformationsblatt in einem elektronischen Format bereitgestellt wird, wobei detaillierte Teile der Informationen in Pop-ups oder unter Links zu angeschlossenen Texten präsentiert werden dürfen. In diesem Fall muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.

(5) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten der Darstellungsweise, darunter Form und Länge des Dokuments, und der Inhalt jeder der Informationen gemäß Absatz 3;
b)
die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite gemäß Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i und iii;
c)
die Methodik zur Berechnung der Kosten, einschließlich der Festlegung der Gesamtindikatoren, gemäß Absatz 3 Buchstabe f;
d)
wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, welche Informationen in der obersten Schicht und welche in den darunterliegenden, detaillierteren Schichten angegeben werden.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPP, den langfristigen Charakter des PEPP, das Verständnis der PEPP-Sparer sowie die Merkmale des PEPP, um es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, zwischen verschiedenen Anlagen oder sonstigen Optionen, die das PEPP bietet, zu wählen, was auch für Fälle gilt, in denen diese Wahl zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen oder zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf der technischen Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

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