Artikel 59 VO (EU) 2019/1238
Änderungen der Auszahlungsarten
(1) Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:
- a)
- ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase;
- b)
- zu Beginn der Leistungsphase;
- c)
- zum Zeitpunkt des Wechsels.
Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.
(2) Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.
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