Artikel 6 VO (EU) 2019/1238

Antrag auf Registrierung eines PEPP

(1) Nur die folgenden Finanzunternehmen, die nach dem Unionsrecht zugelassen oder eingetragen sind, können die Registrierung eines PEPP beantragen:

a)
nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassene Kreditinstitute;
b)
nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zugelassene Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG und Anhang II der genannten Richtlinie betreiben;
c)
nach der Richtlinie (EU) 2016/2341 zugelassene oder eingetragene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), die gemäß nationalem Recht überwacht werden und dafür zugelassen sind, auch private Altersvorsorgeprodukte anzubieten. In diesem Fall wird für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von PEPP ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, wobei die Übertragung auf andere Altersversorgungsgeschäfte der Einrichtung keinesfalls möglich ist;
d)
nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die die Portfolioverwaltung anbieten;
e)
nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investment- oder Verwaltungsgesellschaften;
f)
nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter alternativer Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIFM).

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzunternehmen stellen den Antrag auf Registrierung eines PEPP bei den jeweils zuständigen Behörden. Der Antrag enthält Folgendes:

a)
die Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags gemäß Artikel 4, die den PEPP-Sparern angeboten werden sollen;
b)
Angaben zur Identität des Antragstellers;
c)
Angaben zu Vereinbarungen betreffend das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf das PEPP, einschließlich der in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3 festgelegten Vereinbarungen;
d)
gegebenenfalls eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen der antragstellende PEPP-Anbieter das PEPP vertreiben will;
e)
gegebenenfalls Angaben zur Identität der Verwahrstelle;
f)
die in Artikel 26 festgelegten wesentlichen Angaben zum PEPP;
g)
eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, für die der antragstellende PEPP-Anbieter die unmittelbare Eröffnung eines Unterkontos sicherstellen kann.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen den in Absatz 2 genannten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzen die zuständigen Behörden eine Frist, innerhalb deren der Antragsteller zusätzliche Informationen zu übermitteln hat. Nachdem der Antrag als vollständig erachtet wird, setzen die zuständigen Behörden den Antragsteller entsprechend in Kenntnis.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des vollständigen Antrags im Sinne von Absatz 3 treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Registrierung eines PEPP nur, wenn der Antragsteller gemäß Absatz 1 PEPPs anbieten darf und wenn die Informationen und Unterlagen, die mit dem in Absatz 2 genannten Antrag auf Registrierung übermittelt wurden, im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(5) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die Entscheidung zur Registrierung des PEPP getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung sowie die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g genannten Informationen und Unterlagen und setzen den antragstellenden PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.

Die EIOPA ist für eine Entscheidung der zuständigen Behörden über die Registrierung weder verantwortlich noch kann sie dafür haftbar gemacht werden.

Verweigern die zuständigen Behörden eine Registrierung, geben sie eine begründete Entscheidung heraus, gegen die ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(6) Für den Fall, dass für eine bestimmte Art von Finanzunternehmen im Sinne von Absatz 1 in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde zuständig ist, benennt der betreffende Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für jede einzelne Art von Finanzunternehmen im Sinne von Absatz 1, die für das Registrierungsverfahren und die Kommunikation mit der EIOPA zuständig ist.

Nachträgliche Änderungen an den Informationen und Unterlagen, die mit dem in Absatz 2 genannten Antrag übermittelt wurden, werden den zuständigen nationalen Behörden umgehend angezeigt. Betreffen die Änderungen die in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g genannten Informationen und Unterlagen, setzen die zuständigen Behörden die EIOPA über diese Änderungen umgehend in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.