Artikel 63 VO (EU) 2019/1238

Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus seinem Mitgliedstaat unter den folgenden Bedingungen verbieten oder einschränken:

a)
die zuständigen Behörden sind überzeugt, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit Blick auf den Schutz der Sparer erhebliche oder wiederholte Bedenken im Zusammenhang mit dem PEPP vorliegen oder dass von dem PEPP eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt oder zum Teil in mindestens einem Mitgliedstaat ausgeht;
b)
die Maßnahme ist verhältnismäßig und es werden dabei die Art der festgestellten Risiken, der Grad der Verständnisfähigkeit der betroffenen PEPP-Sparer und die wahrscheinlichen Folgen der Maßnahme für die PEPP-Sparer, die einen PEPP-Vertrag abgeschlossen haben, berücksichtigt;
c)
die zuständigen Behörden haben die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die von der Maßnahme erheblich betroffen sein können, ordnungsgemäß konsultiert; und
d)
die Maßnahme wirkt sich nicht diskriminierend auf Dienstleistungen oder Tätigkeiten aus, die von einem anderen Mitgliedstaat aus erbracht werden.

Wenn die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind, können die zuständigen Behörden das Verbot oder die Beschränkung vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP unter den PEPP-Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann unter von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen vorbehaltlich von Ausnahmen gelten.

(2) Die zuständigen Behörden sprechen keine Verbote oder Beschränkungen im Sinne dieses Artikels aus, es sei denn, sie haben spätestens einen Monat, bevor die Maßnahme wirksam werden soll, allen anderen beteiligten zuständigen Behörden und der EIOPA schriftlich oder auf einem anderen, von den Behörden vereinbarten Weg folgende Einzelheiten mitgeteilt:

a)
das PEPP, auf das sich die vorgeschlagene Maßnahme bezieht;
b)
den genauen Charakter des vorgeschlagenen Verbots oder der vorgeschlagenen Beschränkung sowie den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens und
c)
die Nachweise, auf die sie ihre Entscheidung gestützt haben und die ihnen begründeten Anlass zu der Annahme gegeben haben, dass jede der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt ist.

(3) In Ausnahmefällen, in denen die zuständigen Behörden dringende Maßnahmen nach diesem Artikel für erforderlich halten, um Schaden, der aufgrund des PEPP entstehen könnte, abzuwenden, können sie nach schriftlicher Mitteilung an alle anderen zuständigen Behörden und an die EIOPA, die mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen muss, vorübergehend tätig werden, sofern alle in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem eindeutig nachgewiesen ist, dass eine Notifikationsfrist von einem Monat es nicht erlauben würde, den konkreten Bedenken oder der konkreten Gefahr in geeigneter Weise zu begegnen. Die zuständigen Behörden werden nicht länger als drei Monate vorübergehend tätig.

(4) Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website jede Entscheidung zur Verhängung eines Verbots oder einer Beschränkung nach Absatz 1 bekannt. In dieser Bekanntmachung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert, und es wird ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, an dem die Maßnahmen wirksam werden, sowie die Nachweise, aufgrund deren die Erfüllung aller Bedingungen nach Absatz 1 belegt ist. Das Verbot oder die Beschränkung gelten nur für Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung der Mitteilung ergriffen wurden.

(5) Die zuständigen Behörden widerrufen ein Verbot oder eine Beschränkung, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr zutreffen.

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