Artikel 65 VO (EU) 2019/1238

Produktinterventionsbefugnisse der EIOPA

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 überwacht die EIOPA den Markt für PEPPs, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 kann die EIOPA die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter PEPPs oder von PEPPs, die bestimmte Merkmale aufweisen, in der Union vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn die Bedingungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.

Ein Verbot oder eine Beschränkung kann in Fällen oder vorbehaltlich von Ausnahmen zur Anwendung kommen, die von der EIOPA festzulegen sind.

(3) Die EIOPA trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs und nur dann, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer, einschließlich mit Blick auf den langfristigen Charakter dieses Altersvorsorgeprodukts, oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen begegnet;
b)
die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen, die nach dem Unionsrecht für das PEPP gelten, wenden die Gefahr nicht ab;
c)
eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen werden der Gefahr nicht ausreichend gerecht.

Wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 1 erfüllt sind, kann die EIOPA das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 2 vorsorglich aussprechen, bevor ein PEPP vermarktet, vertrieben oder an PEPP-Kunden verkauft wird.

(4) Bei der Ergreifung von Maßnahmen im Sinne dieses Artikels sorgt die EIOPA dafür, dass die Maßnahmen

a)
keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die PEPP-Sparer hat, die mit Blick auf die Vorteile der Maßnahmen unverhältnismäßig sind; oder
b)
kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage bergen.

Haben eine oder mehrere zuständige Behörden eine Maßnahme nach Artikel 63 ergriffen, so kann die EIOPA die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, ohne die in Artikel 64 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.

(5) Bevor die EIOPA beschließt, Maßnahmen im Sinne dieses Artikels zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen.

(6) Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website jede Entscheidung, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen. In dieser Mitteilung werden die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung erläutert und ein Zeitpunkt nach der Veröffentlichung der Mitteilung genannt, ab dem die Maßnahmen wirksam werden. Ein Verbot oder eine Beschränkung gilt erst, nachdem die Maßnahmen wirksam geworden sind.

(7) Die EIOPA überprüft ein Verbot oder eine Beschränkung gemäß Absatz 2 in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle drei Monate. Wird das Verbot oder die Beschränkung nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist nicht verlängert, so tritt dieses Verbot oder diese Beschränkung automatisch außer Kraft.

(8) Alle Maßnahmen, die von der EIOPA im Einklang mit diesem Artikel ergriffen werden, haben Vorrang vor etwaigen Maßnahmen, die zuvor von einer zuständigen Behörde ergriffen wurden.

(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 72 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Kriterien und Faktoren, die die EIOPA bei der Entscheidung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer — auch unter Berücksichtigung des langfristigen altersvorsorgebezogenen Charakters des Produkts — vorliegen, oder ob eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels besteht.

Diese Kriterien und Faktoren schließen Folgendes ein:

a)
den Grad der Komplexität eines PEPP und den Bezug zu der Art von PEPP-Kunden, an die es vermarktet und verkauft wird;
b)
den Innovationsgrad eines PEPP, einer Tätigkeit oder einer Praxis;
c)
den Leverage-Effekt eines PEPP oder einer Praxis;
d)
im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte den Umfang oder den Gesamtbetrag des angesparten Vermögens des PEPP.

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