Artikel 8 VO (EU) 2019/1238
Bedingungen für die Löschung eines PEPP aus dem Register
(1) Die zuständigen Behörden treffen eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register, wenn —
- a)
- der PEPP-Anbieter ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet;
- b)
- der PEPP-Anbieter die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- c)
- der PEPP-Anbieter in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder
- d)
- der PEPP- Anbieter oder das PEPP die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt.
(2) Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register getroffen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden der EIOPA die Entscheidung und setzen den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.
(3) Innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die EIOPA die in Absatz 2 genannte Entscheidung über die Löschung aus dem Register erhalten hat, löscht die EIOPA das PEPP aus dem Register und setzt die zuständigen Behörden entsprechend in Kenntnis.
(4) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nachdem die zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 von der Löschung des PEPP aus dem Register sowie vom Zeitpunkt der Löschung in Kenntnis gesetzt wurden, setzen die zuständigen Behörden den PEPP-Anbieter entsprechend in Kenntnis.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Löschung des PEPP aus dem öffentlichen Zentralregister im Sinne von Artikel 13 darf der PEPP-Anbieter das PEPP nicht mehr anbieten und der PEPP-Vertreiber das PEPP nicht mehr vertreiben.
(6) Erhält die EIOPA Informationen darüber, dass einer der in Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Umstände eingetreten ist, fordert die EIOPA gemäß der in Artikel 66 festgelegten Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA die für den PEPP-Anbieter zuständigen Behörden auf, zu überprüfen, ob diese Umstände tatsächlich eingetreten sind; die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Ergebnisse ihrer Überprüfung sowie die entsprechenden Informationen.
(7) Bevor die zuständigen Behörden und die EIOPA eine Entscheidung über die Löschung des PEPP aus dem Register treffen, bemühen sie sich nach besten Kräften, dass die Interessen der PEPP-Sparer geschützt werden.
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