Artikel 24 VO (EU) 2019/1239

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.