Artikel 24 VO (EU) 2019/1239
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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