Artikel 26 VO (EU) 2019/1239

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie findet ab dem 15. August 2025 Anwendung.

(3) Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Meldeverpflichtungen in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Meldeverpflichtungen erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, zu welchem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt worden sind, in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

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