Artikel 21 VO (EU) 2019/124

Verbote und Fangbeschränkungen

(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2) Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

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