Artikel 25 VO (EU) 2019/124
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
(1) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.
(2) Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(3) Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.
(4) Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe der Union mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.
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