Artikel 42 VO (EU) 2019/124

Europäischer Aal im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27)

(1) Alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischen Aal dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, sind Gegenstand der Bestimmungen dieses Artikels.

(2) Dieser Artikel gilt für das Mittelmeer und für Brackgewässer, wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(3) Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar2019 mit.

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