Artikel 53 VO (EU) 2019/124

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2019. Die mit den Artikeln 21, 22 und 23 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2018.

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