Artikel 8 VO (EU) 2019/124
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Einführung der Pflicht zur Anlandung
(1) Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten einzuräumen, gilt der in diesem Artikel festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2) 6 % jeder Quote von den TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau im Westen von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote von der TAC für Wittling im Westen von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2019 offen steht. Die Mitgliedstaaten ohne Quoten haben bis zum 31. März 2019 ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3) Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2019 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.
(4) Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß dem Anhang des Anhangs IA genannt werden.
(5) Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass diese Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur angegeben wird.
(6) In Fällen, in denen der oben genannte Mechanismus es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.
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