Artikel 10 VO (EU) 2019/1240
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen ihre Aufgaben gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz personenbezogener Daten wahr sowie den Vorschriften in mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen.
(2) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können personenbezogene Daten zum Zwecke der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Aufgaben verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
(3) Nach Absatz 2 verarbeitete personenbezogene Daten können Folgendes umfassen:
- a)
- biometrische oder biografische Daten, wenn dies zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückkehr erforderlich ist, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit angesehen werden können;
- b)
- Fahrgastlisten von Rückführungsflügen und sonstigen für Rückführungen in Drittländern verwendeten Verkehrsmitteln;
- c)
- biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der legalen Einreise von Migranten;
- d)
- biometrische und biografische Daten zur Bestätigung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Neuansiedlung internationalen Schutz benötigen;
- e)
- biometrische und biografische Daten sowie sonstige personenbezogene Daten, die notwendig sind, um die Identität einer Person festzustellen und um Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verhindern und zu bekämpfen, sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Vorgehensweisen krimineller Banden, den von diesen verwendeten Verkehrsmitteln, den beteiligten Intermediären und den damit einhergehenden Geldflüssen.
Die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes werden nur zum Zwecke der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d genannten Aufgaben verarbeitet.
(4) Der Austausch personenbezogener Daten ist auf den für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.
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