Artikel 3 VO (EU) 2019/1240
Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
(1) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer von den entsendenden Behörden festgelegten Zuständigkeiten sowie im Einklang dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahr.
(2) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Einklang mit den als allgemeine Grundsätze des EU-Rechts anerkannten Grundrechten sowie im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte, wahr. Dabei haben sie schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und der geschlechtsspezifischen Dimension der Migrationsströme Rechnung zu tragen.
(3) Jede entsendende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden der Drittländer – gegebenenfalls auch zu lokalen Behörden und einschlägigen in dem Drittland tätigen Organisationen, einschließlich internationalen Organisationen im Drittland – herstellen und diese aufrechterhalten, insbesondere um diese Verordnung umzusetzen.
(4) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer, strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Die gemäß dem vorliegenden Absatz gesammelten Informationen sind nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 2 zu sammeln und dürfen unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen:
- a)
- integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen im Hinblick auf eine wirksame Steuerung der Migration;
- b)
- Migrationsströme, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, und – soweit möglich und relevant – die Zusammensetzung der Migrationsströme und das beabsichtigte Zielland der Migranten;
- c)
- Routen, die im Rahmen von Migrationsströmen gewählt werden, die ihren Ursprung in dem Drittland haben oder das Drittland durchqueren, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen;
- d)
- Existenz, Tätigkeit und Vorgehensweise krimineller Organisationen, die in Schleuserkriminalität und Menschenhandel entlang der Migrationsrouten verwickelt sind;
- e)
- Vorfälle und Ereignisse, die Auslöser für neue Entwicklungen bei Migrationsströmen sein oder werden können;
- f)
- Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten;
- g)
- Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Drittland haben oder das Drittland durchqueren, zu verhindern;
- h)
- Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Migranten in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern;
- i)
- Mittel und Wege, um Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zu erleichtern;
- j)
- effektiver Zugang zu Schutzvorkehrungen, die das Drittland bereitstellt, darunter auch Vorkehrungen zugunsten von schutzbedürftigen Personen;
- k)
- bestehende und mögliche künftige Strategien und Möglichkeiten für eine legale Einwanderung aus Drittländern in die Union unter Berücksichtigung von Qualifikationen und der Nachfrage auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten sowie von Neuansiedlungs- und sonstigen Schutzinstrumenten;
- l)
- Kapazitäten, Fähigkeit, politische Strategien, Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken von Drittländern und beteiligten Akteuren, darunter auch, soweit relevant und möglich, Informationen hinsichtlich der Aufnahme- und Hafteinrichtungen und die dort herrschenden Bedingungen, soweit dies für die in den Buchstaben a bis k genannten Fragen von Bedeutung ist.
(5) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen koordinieren untereinander und mit einschlägigen Akteuren ihre Kapazitätsaufbaumaßnahmen für Behörden und sonstige Akteure in Drittländern.
(6) Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen können unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und ihrer Ausbildung Unterstützung leisten bei:
- a)
- der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen und der Erleichterung der Rückkehr gemäß der Richtlinie 2008/115/EG sowie, soweit relevant und möglich, bei der Wiedereingliederung;
- b)
- der Bestätigung der Identität von Personen, die internationalen Schutz zur Erleichterung der Neuansiedlung in der Union benötigen, unter anderem indem ihnen, falls möglich, vor der Abreise geeignete Informationen und Unterstützung angeboten werden;
- c)
- der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen und nationalen Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer.
- d)
- dem Austausch von in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen erlangten Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch Strafverfolgungsbehörden, um illegale Einwanderung zu verhindern und aufzudecken und Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen.
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