Artikel 5 VO (EU) 2019/1240
Einrichtung eines lokalen oder regionalen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen
(1) Die Verbindungsbeamten, die in dasselbe Land oder in dieselbe Region entsandt sind, richten auf örtlicher oder regionaler Ebene Kooperationsnetze ein und arbeiten gegebenenfalls mit Verbindungsbeamten aus anderen Drittländern als den Mitgliedstaaten zusammen. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 insbesondere,
- a)
- sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen;
- b)
- Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 auszutauschen;
- c)
- gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz auszutauschen;
- d)
- gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren;
- e)
- gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen, darunter auch Schulungen zu Grundrechten, Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Urkundenfälschung oder zum Zugang zu internationalem Schutz in Drittländern;
- f)
- gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Drittland zu veranstalten;
- g)
- sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, zu einigen;
- h)
- gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Drittland und in Nachbardrittländern zu unterhalten.
(2) Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen fördern und unterstützen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen entsendet, fördern und koordinieren die von Agenturen der Union entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an weder die Kommission noch Agenturen der Union Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen entsenden, wird das Netz von einem Verbindungsbeamten koordiniert, auf den sich die Mitglieder des Netzes geeinigt haben.
(3) Der Lenkungsausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn ein benannter Netzkoordinator ernannt oder kein Koordinator benannt wird.
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