Artikel 8 VO (EU) 2019/1240
Aufgaben des Lenkungsausschusses
(1) Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung werden die Einzelheiten der Abstimmungsregeln festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mitglied von einem anderen Mitglied vertreten lassen kann, sowie etwaige Anforderungen an die Beschlussfähigkeit.
(2) Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen nimmt der Lenkungsausschuss im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und auf der Grundlage eines umfassenden Lagebildes und von Analysen, die von den einschlägigen Agenturen der Union zur Verfügung gestellt werden, folgende Tätigkeiten wahr:
- a)
- Festlegung von Prioritäten und Planung von Tätigkeiten durch Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden;
- b)
- regelmäßige Überprüfung der Durchführung seiner Tätigkeiten, um gegebenenfalls Änderungen am zweijährigen Arbeitsprogramm vorzuschlagen, und hinsichtlich der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden.
- c)
- Annahme des vom Vorsitz des Lenkungsausschusses ausgearbeiteten zweijährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Übersicht;
- d)
- Aktualisierung der Liste der entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen vor jeder Sitzung des Lenkungsausschusses;
- e)
- Ermittlung von Lücken im Bereich der Entsendung und Beschreibung der Möglichkeiten für eine Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen;
Der Lenkungsausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes unter den Buchstaben a und c genannten Dokumente.
(3) Unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs der Union im Bereich der Zuwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 nimmt der Lenkungsausschuss folgende Tätigkeiten wahr:
- a)
- Er einigt sich auf Ad-hoc-Maßnahmen von Netzen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen.
- b)
- Er überwacht die Verfügbarkeit von Informationen zwischen den Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und den Agenturen der Union und empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen.
- c)
- Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung ergänzender und unverbindlicher gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung, Leitlinien für die Einhaltung der Grundrechte bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten unter besonderer Berücksichtigung von schutzbedürftigen Personen sowie die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Themen unter Berücksichtigung der von den zuständigen Agenturen der Union oder sonstigen internationalen Organisationen entwickelten Schulungsinstrumente.
- d)
- Er stellt sicher, dass Informationen über die in Artikel 9 genannte sichere internetgestützte Plattform für den Austausch von Informationen ausgetauscht werden.
(4) Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten.
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