Artikel 12 VO (EU) 2019/1241

Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

(1) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.

(2) Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 dieser Verordnung und gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden, um Anhang II entsprechend zu ändern. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.

(3) Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats Lebensräume im Sinne von Absatz 1 oder andere empfindliche Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme, so kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

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