Artikel 27 VO (EU) 2019/1241

Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen

(1) Die Fanganteile gemäß den Anhängen V bis VIII entsprechen dem Höchstanteil der Arten, der für die in diesen Anhängen festgelegten spezifischen Maschenöffnungen zulässig ist. Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der Pflicht zur Anlandung der Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Die Fanganteile werden als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.

(3) Die Fanganteile gemäß Absatz 2 können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden.

(4) Im Sinne dieses Artikels wird das Äquivalent des Gewichts ganzer Kaisergranate ermittelt, indem das Gewicht der Kaisergranatschwänze mit 3 multipliziert wird.

(5) Die Mitgliedstaaten können Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für unter ihrer Flagge fahrende Schiffe ausstellen, die Fischereitätigkeiten unter Verwendung der in den Anhängen V bis XI genannten spezifischen Maschenöffnungen betreiben. Diese Fangerlaubnisse können ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn festgestellt wurde, dass ein Schiff die in den Anhängen V bis VIII festgelegten Fanganteile nicht eingehalten hat.

(6) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unberührt.

(7) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und gemäß Artikel 29 zu erlassen, um den Begriff „gezielte Fischerei” auf die relevanten Arten in Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI näher zu bestimmen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den betreffenden Fischereien haben, etwaige gemeinsame Empfehlungen erstmalig nicht später als 15. August 2020 vor.

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