Artikel 31 VO (EU) 2019/1241

Überprüfung und Berichterstattung

(1) Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen. In diesem Bericht wird ferner auf Gutachten des ICES Bezug genommen, die zu den Fortschritten bei innovativen Fanggeräten oder zu deren Auswirkungen erstellt wurden. In diesem Bericht werden Schlussfolgerungen zum Nutzen oder zu den negativen Auswirkungen auf marine Ökosysteme, empfindliche Lebensräume sowie die Selektivität gezogen.

(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält unter anderem eine Bewertung des Beitrags technischer Maßnahmen zur Optimierung von Bewirtschaftungsmustern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a. Zu diesem Zweck kann in dem Bericht unter anderem als Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität für die Schlüsselindikatorbestände für die Arten gemäß Anhang XIV die Länge der optimalen Selektivität (Lopt) im Vergleich zur durchschnittlichen Länge des gefangenen Fischs für jedes Jahr angegeben werden.

(3) Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Maßnahmen, durch die ein Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden soll.

(4) Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlagen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 und Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Arten gemäß Anhang XIV zu erlassen.

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