Artikel 6 VO (EU) 2019/1241

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.
„Bewirtschaftungsmuster” die Art und Weise, wie die fischereiliche Sterblichkeit über die Alters- und Größenstruktur eines Bestands verteilt ist;
2.
„Selektivität” eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, biologische Meeresschätze einer bestimmten Größe und/oder Art zu fangen;
3.
„gezielte Fischerei” den Fischereiaufwand, der auf die Befischung einer bestimmten Art oder einer Gruppe von Arten ausgerichtet ist und der in gemäß Artikel 27 Absatz 7 dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten auf regionaler Ebene genauer festgelegt werden kann;
4.
„guter Umweltzustand” den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;
5.
„Erhaltungszustand einer Art” die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können;
6.
„Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums” die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;
7.
„empfindlicher Lebensraum” einen Lebensraum, dessen Erhaltungszustand, einschließlich seiner Größe und der Beschaffenheit (Struktur und Funktion) seiner biotischen und abiotischen Komponenten, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Lebensräumen gehören insbesondere die Lebensraumtypen in Anhang I und die Lebensräume der Arten in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG, die Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten, die Lebensräume, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen, und die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates(1) definierten empfindlichen marinen Ökosysteme;
8.
„empfindliche Art” eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße oder der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;
9.
„kleine pelagische Arten” Arten wie Makrele, Hering, Bastardmakrele, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Glasauge, Sprotte und Eberfisch;
10.
„Beiräte” gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtete Interessengruppen;
11.
„Schleppnetz” ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und das aus einem durch einen Fangsack oder einen Steert abgeschlossenen Netz besteht;
12.
„gezogenes Fanggerät” Schleppnetze, Snurrewaden, Dredgen und ähnliches Gerät, das im Wasser durch eines oder mehrere Fischereifahrzeuge oder durch ein anderes mechanisiertes System aktiv bewegt wird;
13.
„Grundschleppnetz” ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist;
14.
„Zweischiff-Grundschleppnetz” ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht;
15.
„Pelagisches Schleppnetz” ein Schleppnetz, das für den Einsatz in mittleren Wassertiefen konzipiert und ausgerüstet ist;
16.
„Baumkurre” ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch einen Baum, einen Netzflügel oder eine ähnliche Vorrichtung gespreizt ist;
17.
„Pulsbaumkurre” ein Schleppnetz, bei dem biologische Meeresschätze unter Verwendung von elektrischem Strom gefangen werden;
18.
„Snurrewade” oder „Schottisches Wadennetz” ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Schiff befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Gerät besteht aus einem Netz, das der Konstruktion nach einem Grundschleppnetz entspricht;
19.
„Strandwaden” Umschließungs- und Zugnetze, die mit einem Wasserfahrzeug ausgefahren und vom Ufer aus oder von einem am Ufer befestigten oder am Ufer vor Anker liegenden Wasserfahrzeug eingeholt werden;
20.
„Umschließungsnetz” ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird. Es kann mit einer Schließleine versehen sein;
21.
„Ringwade” oder „Ringnetz” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
22.
„Dredgen” Geräte für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, die entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) werden und die aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite bestehen, deren unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe von Handwinden gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Fanggeräten im Sinne dieser Verordnung;
23.
„Stellnetze” jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das am Meeresboden verankert ist, sodass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben;
24.
„Treibnetz” ein Netz, das mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten wird und eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem es festgemacht ist, frei in der Strömung treibt. Es kann mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;
25.
„Kiemennetz” ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes stationäres Fanggerät, das durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehalten wird;
26.
„Verwickelnetz” ein aus einer Netzwand bestehendes Stellnetz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist;
27.
„Spiegelnetz” ein aus mehreren Netzwänden bestehendes Stellnetz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen;
28.
„kombiniertes Kiemen- und Spiegelnetz” ein am Boden verankertes Netz, bei dem ein Kiemennetz den oberen Teil und ein Spiegelnetz den unteren Teil bildet;
29.
„Langleine” ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine variabler Länge besteht, an der in Abständen, deren Länge von der Zielart abhängt, Mundschnüre mit Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens verankert oder vertikal oder treibt an der Oberfläche;
30.
„Reusen” Fallen zum Fangen von Schalentieren, Weichtieren […] oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben, die einen oder mehrere Eingänge haben und die auf den Meeresboden gesetzt oder über den Meeresboden gehängt werden;
31.
„Handleine” eine einzige Handangel, mit einem oder mehreren künstlichen Ködern oder beköderten Haken;
32.
„Andreaskreuz” ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;
33.
„Steert” den zylinderförmigen, mit überall dem gleichen Umfang, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Er kann aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) bestehen, die an ihren Seiten miteinander verknüpft sind, und kann das Verlängerungsstück, das aus einem oder mehreren Netzblättern besteht, die direkt vor dem eigentlichen Steert angebracht sind, umfassen;
34.
„Maschenöffnung” :

i)
geknotetes Netztuch: längster Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten einer Masche, wenn die Masche voll gestreckt ist;
ii)
knotenloses Netztuch: innerer Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Verbindungen einer Masche, wenn die Masche entlang der längsten möglichen Achse voll gestreckt ist;

35.
„Quadratmasche” eine vierseitige Masche, bestehend aus zwei Sätzen paralleler Maschenschenkel derselben nominalen Länge, wobei ein Satz parallel und der andere Satz im rechten Winkel zur Längsachse des Netzes verläuft;
36.
„Rautenmasche” eine Masche bestehend aus vier Maschenschenkeln derselben Länge, wobei die beiden Diagonalen der Masche im rechten Winkel zueinander verlaufen und eine Diagonale parallel zur Längsachse des Netzes verläuft;
37.
„T90” Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche gezogene Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, sodass die Hauptlaufrichtung des Netztuchs parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft;
38.
„Bacoma-Fluchtfenster” eine Ausstiegsluke aus knotenlosem Quadratmaschennetztuch, die in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt wird, wobei das untere Ende nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt ist;
39.
„Siebnetz” ein Netztuch, das vor dem Steert oder dem Tunnel um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo es am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können;
40.
„Netztiefe” die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten) in einem Netz;
41.
„Stellzeit” oder „Stelldauer” den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Fanggeräts und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;
42.
„Sensoren zur Fanggeräteüberwachung” elektronische Fernsensoren, die an Fanggeräten angebracht werden, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;
43.
„beschwerte Leine” eine Leine aus beköderten Haken mit zusätzlichen Gewichten, damit die Sinkgeschwindigkeit erhöht und somit die Zeit verringert wird, während der sie Seevögeln zugänglich ist;
44.
„akustische Abschreckvorrichtung” Geräte, durch die zum Beispiel Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale von Fanggeräten ferngehalten werden sollen;
45.
„Scheuchvorrichtungen” (auch als Tori-Leinen bezeichnet) Leinen mit flatternden Bändern, die beim Aussetzen von beköderten Haken von einem hohen, nahe am Heck des Fischereifahrzeugs befindlichen Punkt hinter diesem hergezogen werden, um Seevögel von den Haken fernzuhalten;
46.
„direkte Bestandsaufstockung” das Aussetzen wildlebender Tiere ausgewählter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Rekrutierung zu nutzen;
47.
„Bestandsumsetzung” das Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten, in denen bereits feste Populationen dieser Art vorhanden sind, transportiert und wieder freigesetzt wird;
48.
„Leistungsindikator in Bezug auf die Selektivität” ein Referenzinstrument zur Überwachung im Zeitverlauf der Fortschritte bei der Verwirklichung des GFP-Ziels, unerwünschte Fänge zu minimisieren;
49.
„Harpunengewehr” ein pneumatisches oder mechanisch betätigtes Handgewehr, das Harpunenpfeile zum Zweck der Unterwasserfischerei verschießt;
50.
„Länge der optimalen Selektivität (Lopt)” die durchschnittliche Fanglänge, bei der gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten das optimale Wachstum der einzelnen Fische in einem Bestand gewährleistet ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

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