Artikel 13c VO (EU) 2019/1242

Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge

(1) Die Kommission führt ein zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden „zentrales Register” ) mit den aufgrund der Artikel 13a und 13b gemeldeten Daten.

Das zentrale Register ist der Öffentlichkeit zugänglich, mit Ausnahme der in Anhang V Nummer 3.2 aufgeführten Dateneinträge.

Der Wert für den Luftwiderstand wird der Öffentlichkeit als Spanne gemäß Anhang IV Teil C zugänglich gemacht.

(2) Die Europäischen Umweltagentur verwaltet das zentrale Register im Namen der Kommission.

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