Artikel 7 VO (EU) 2019/1242

Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften

(1) Bei der Bestimmung, inwieweit ein Hersteller in den Berichtszeiträumen der Jahre 2025 bis 2039 seine Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen erfüllt, werden dessen Emissionsgutschriften oder Emissionslastschriften, die gemäß Anhang I Nummer 5 bestimmt werden, berücksichtigt; diese entsprechen der Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge des Herstellers in einem Berichtszeitraum, multipliziert mit:

a)
der Differenz zwischen der CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Absatz 2 und den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers, wenn die Differenz positiv ist ( „Emissionsgutschriften” );
b)
der Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers, wenn die Differenz positiv ist ( „Emissionslastschriften” ).

Emissionsgutschriften werden in den Berichtszeiträumen der Jahre 2019 bis 2039 erlangt. Die in den Berichtszeiträumen der Jahre 2019 bis 2024 erworbenen Emissionsgutschriften werden jedoch nur berücksichtigt, um zu ermitteln, ob der Hersteller seine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Berichtszeitraums des Jahres 2025 erfüllt.

Emissionslastschriften werden in den Berichtszeiträumen der Jahre 2025 bis 2039 erlangt. Die Emissionslastschrift eines Herstellers darf jedoch insgesamt 5 % der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers, multipliziert mit der Anzahl schwerer Nutzfahrzeuge in diesem Berichtszeitraum, nicht überschreiten ( „Obergrenze für Emissionslastschriften” ).

In den Berichtszeiträumen der Jahre 2025 bis 2039 erlangte Emissionsgutschriften und Emissionslastschriften werden gegebenenfalls von einem Berichtszeitraum auf den folgenden Berichtszeitraum übertragen. Alle noch offenen Emissionslastschriften werden jedoch in den Berichtszeiträumen der Jahre 2029, 2034 und 2039 eingelöst. Emissionsgutschriften werden bei der Feststellung, ob der Hersteller seine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen erfüllt, nur in einem der Berichtszeiträume der sieben auf das Jahr ihrer Erlangung folgenden Jahre berücksichtigt.

(2) Die CO2-Emissionsreduktionskurven werden für jeden Hersteller gemäß Anhang I Nummer 5.1.2 festgelegt und beruht auf den folgenden linearen Verläufen:

a)
zwischen den Bezugswerten für CO2-Emissionen und der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 oder 2030 gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben a und b;
b)
zwischen der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2030 gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;
c)
zwischen der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2030 und der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2035 gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c und
d)
zwischen der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2035 und der CO2-Emissionszielvorgabe für den Berichtszeitraum des Jahres 2040 gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d.

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