Artikel 8 VO (EU) 2019/1242

Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen CO<sub>2</sub>-Emissionen

(1) Wird bei einem Hersteller in einem bestimmten Berichtszeitraum ab dem Jahr 2025 eine CO2-Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 2 festgestellt, so verhängt die Kommission eine Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung, die nach folgender Formel berechnet wird: (Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung) = (CO2-Emissionsüberschreitung × 4250 EUR/gCO2/tkm).

(2) Bei einem Hersteller wird in folgenden Fällen von einer CO2-Emissionsüberschreitung ausgegangen:

a)
In einem der Berichtszeiträume der Jahre 2025 bis 2028, 2030 bis 2033 oder 2035 bis 2038 überschreitet die Summe der Emissionslastschriften abzüglich der Summe der Emissionsgutschriften die Obergrenze für Emissionslastschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3;
b)
in den Berichtszeiträumen der Jahre 2029, 2034, 2039 und 2040 ist die Summe der Emissionslastschriften abzüglich der Summe der Emissionsgutschriften positiv;
c)
ab dem Berichtszeitraum des Jahres 2041 überschreiten die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen.

Die CO2-Emissionsüberschreitung in einem bestimmten Berichtszeitraum wird gemäß Anhang I Nummer 6 berechnet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung der CO2-Emissionsüberschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Abgaben wegen CO2-Emissionsüberschreitung gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

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