Artikel 18 VO (EU) 2019/126
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für das Personal der EU-OSHA gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
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