Artikel 27 VO (EU) 2019/126
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der EU-OSHA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EU-OSHA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EU-OSHA einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der EU-OSHA bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.