Artikel 31 VO (EU) 2019/126

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1) Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der EU-OSHA im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der EU-OSHA und dem Mitgliedstaat geschlossen wird, in dem die EU-OSHA ihren Sitz hat.

(2) Der Sitzmitgliedstaat der EU-OSHA schafft die erforderlichen Bedingungen für die Tätigkeit der EU-OSHA, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsanbindungen.

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