Artikel 36 VO (EU) 2019/126

Beibehaltung der vom Verwaltungsrat erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen

Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem 20. Februar 2019 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

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